ANTIKORRUPTION

 

Korruption ist „der Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil“. (Transparency International, et al.)

Von Korruption wird gesprochen, wenn eine amtliche Funktion missbraucht wird, um für sich oder eine­_n Dritte_n einen Vorteil zu erlangen. Prägender Grundgedanke des Korruptionsstrafrechts ist, dass ein_e Beamte_r/Amtsträger_in seine_ihre Tätigkeit grundsätzlich ohne über die (dienstliche) Ent­lohnung hinausgehende Zuwendungen auszuüben hat.

 

Strafrechtliche Korruptionstatbestände

 

Missbrauch der Amtsgewalt - § 302 StGB

  • Beamte im strafrechtlichen Sinn
  • Missbrauch einer Befugnis beim Zustandekommen eines Hoheitsaktes
  • Vorsätzlicher Fehlgebrauch der Befugnis
  • Vorsatz, einen anderen in seinen Rechten zu schädigen

 

Bestechlichkeit - § 304 StGB

  • Amtsträger
  • Fordern, Annehmen oder „Sich-Versprechen-Lassen“ eines Vorteils
  • für die pflichtwidrige Amtsführung

 

Vorteilsannahme - § 305 StGB

  • Amtsträger
  • Fordern, Annehmen oder „Sich-Versprechen-Lassen“ eines (ungebührlichen) Vorteils
  • für die pflichtgemäße Amtsführung

 

Vorteilsannahme zur Beeinflussung - § 306 StGB

  • Amtsträger
  • Fordern, Annehmen oder „Sich-Versprechen-Lassen“ eines (ungebührlichen) Vorteils
  • Vorsatz, sich in der Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen.

(Quelle: StGB, BAK, https://www.bak.gv.at/301/files/Informationen_und_Empfehlungen_fuer_oeffentlich_Bedienstete.pdf)

 

Begriffserklärungen gemäß StGB

Wer ist Amtsträger?

Alle an der mdw beschäftigten Personen – unabhängig von ihrer personalrechtlichen Stellung und ihrem  Aufgabenbereich – Bspw: Beamten, Vertragsbediensteten, Angestellten, Verwaltungs- oder Lehrpersonal, Professor_innen, Studentische Mitarbeiter_innen in Projekten, Mitglieder in Organen, Rektoratsmitglieder, Schulwart usw…

 

Was ist ein Amtsgeschäft?

Alle Tätigkeiten, die zu den unmittelbaren Aufgaben eine_s_r  Amtsträger_s_in zählen. Das heisst:  Alle Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung (z.B. Prüfungstätigkeit, Berufungsverfahren) und  Privatwirtschaftsverwaltung (z.B. Beschaffung, Raummiete). (Vgl. Uniko – Leitlinien im Umgang mit allfälligen Korruptionssachverhalten an Universitäten, Oktober 2013, S. 1 ff)

 

Beamte iSd Strafrechts

Alle an der mdw beschäftigten Personen, die Hoheitsverwaltungstätigkeiten ausüben, gelten als Beamte, ungeachtet deren Anstellung. (Vgl. Marek/Jerabek: Korruption und Amtsmissbrauch – Das Standardwerk zu den §§ 302, 304 bis 311 StGB, S. 5 ff)

 

Was ist ein Vorteil?

Ein Vorteil ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die den_die Empfänger_in besserstellt. (Vgl. Marek/Jerabek: Korruption und Amtsmissbrauch – Das Standardwerk zu den §§ 302, 304 bis 311 StGB, S. 89 ff)

Beispielsweise: ein Sachgeschenke, Trinkgeld, ein Gutschein, eine Urlaubsreise, eine Essenseinladung, Eintrittskarten, erhebliche, das übliche Maß übersteigende Rabatte, die kostenlose Überlassung eines Fahrzeuges oder einer Unterkunft und vieles mehr.

Es kommt nicht unbedingt auf den in Geld ausgedrückten Wert eines Geschenks oder sonstigen Vorteils an.

Beispielsweise: Immaterielle Korruption- ein Jobangebot, das Anbieten einer Nebenbeschäftigung, die Unterstützung bei einem Bewerbungsansuchen.

 

 

Phasen einer korruptiven Beziehung

 

BAK: https://www.bak.gv.at/301/files/Informationen_und_Empfehlungen_fuer_oeffentlich_Bedienstete.pdf Phasen einer korruptiven Beziehung (Quelle: BAK: https://www.bak.gv.at/301/files/Informationen_und_Empfehlungen_fuer_oeffentlich_Bedienstete.pdf)

 

 

Geschenk- und Vorteilsannahme

 

An der mdw beschäftigte Personen müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Deshalb dürfen Belohnungen und Geschenke in Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit nicht angenommen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen:

 

Strikte Verbote

  • Fordern von Vorteilen
  • Annahme von Geld und Gutscheinen
  • Annahme von Vorteilen, auf die kein Rechtsanspruch besteht und zu denen es keine adäquate Gegenleistung gibt bzw. die mit Bereicherungs-/Beeinflussungsabsicht angenommen oder gegeben werden

 

Erlaubte Vorteile

  • Nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandende geringwertige Aufmerksamkeiten (3K-Regel: Kugelschreiber, Kalender, Kleinigkeiten) Bspw. Massenwerbeartikel, wie Kalender, Kugelschreiber, Schreibblocks, sofern es sich dabei um Artikel einfacher Art handelt sowie orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts
  • Innerhalb der Universität (z. B. von einer Institutsmitarbeiter_in für eine_n Kolleg_en_in) erbrachte Gelegenheitsgeschenke (zu Anlässen, wie bspw. Weihnachten, Geburtstag, Ausscheiden aus dem Dienst), soweit sich die Geschenke im üblichen Rahmen bewegen (siehe Bewirtungs- und Repräsentationsrichtlinie)
  • Annahme üblicher und angemessener Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dgl.
  • Teilnahme an einer Veranstaltung aufgrund eines dienstlich oder sachlich gerechtfertigten Interesses
  • Vorteil wird allen Teilnehmenden einer Veranstaltung gewährt
  • Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke unter Einhaltung gewisser Grundsätze

 

 

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft?

"Der Übergang von korrektem Verhalten zu Korruption und Amtsmissbrauch ist oft fließend. Schon kleine Gefälligkeiten oder Aufmerksamkeiten können gezielt eingesetzt werden, um Verantwortungsträger_innen moralisch abhängig zu machen." (BAK, https://www.bak.gv.at/301/files/Informationen_und_Empfehlungen_fuer_oeffentlich_Bedienstete.pdf)

 

 Bei der Beurteilung können folgende Fragestellungen hilfreich sein:

Wer möchte mir das Geschenk oder den sonstigen Vorteil aus welchem Grund geben?

  • Wird der Vorteil seitens des_der Amtsträger_s_in gefordert?
  • Gibt es einen Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung?
  • Entsteht durch mein Verhalten der Eindruck, dass ich für Geschenke oder sonstige Vorteile empfänglich bin?
  • Steht der Vorteil in einem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft?
  • Würde ich das Geschenk nicht in der Gegenwart von Zeug_innen annehmen?
  • Gibt es eine Absicht, sich durch die Annahme des Vorteils eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen?
  • Würde die Annahme des Vorteils dem Ruf der Universität schaden?
  • Dient die Zuwendung nicht gemeinnützigen Zwecken (i. S. d. Förderung von Wissenschaft und Kunst, Kultur, EEK)?
  • Kann der_die Amtsträger_in oder eine Person aus dessen_deren Familienkreis einen bestimmenden Einfluss auf die Verwendung der Zuwendung ausüben?
  • Besteht an der Teilnahme an einer Veranstaltung kein dienstlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse?
  • Hat die Veranstaltung, zu der der_die Amtsträger_in eingeladen ist (= Vorteil), überwiegend Freizeitcharakter?
  • Beruhen die Einladungen zu Geschäftsessen nicht auf Gegenseitigkeit?
  • Ist ein Geschenk (innerhalb der mdw) rein privater Natur und wird nicht in Übereinstimmung mit der Bewirtungs- und Repräsentationsrichtlinie aus dem Universitätsbudget beglichen?
  • Mache ich mich strafbar?

 

Wichtig! Es darf kein Konnex zwischen einem Vorteil und einem (zukünftigen) Amtsgeschäft bestehen.

 

Interessenkonflikte  & Nebenbeschäftigungen

Ein Interessenkonflikt entsteht dann, wenn zwei oder mehrere Interessen in Konkurrenz oder im Widerspruch zueinanderstehen. Dieser kann auftreten, wenn Personen in Situationen geraten, in denen persönliche Interessen im Konflikt zu beruflichen Pflichten stehen. Darunter können sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Interessen fallen.

Verwandtschaften, persönliche Näheverhältnisse und Nebenbeschäftigungen können leicht zu Interessenkonflikten führen (wie z. B. Verwandtschaftsverhältnis in direkter Weisungskette oder im Verhältnis zwischen Auftrag­geber_in und Auftragnehmer_in).

 

(Quelle: Richtlinie des Rektorats für Antikorruption an der mdw)