Aufgaben


Umsetzung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und den dazugehörenden Verordnungen.

In allen Bereichen sieht das Gesetz die
Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Arbeitsmedizinerin und Sicherheitsfachkraft vor.

Die Sicherheitsfachkraft (SFK) hat die Aufgabe, den Arbeitgeber, die ArbeitnehmerInnen, die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) und den Betriebsrat auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

In Wahrnehmung dieser Aufgabe als Sicherheitsfachkraft führe ich folgende Tätigkeiten aus:

 

  • Betriebsbegehungen mit Beratung von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen
  • Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • Unterweisung zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen
  • Durchführung von arbeitsplatzspezifischen Untersuchungen (z.B. Luftmessungen in Tischlerwerkstätten usw.)
  • Lärmevaluierungen beim künstlerischen Universitätspersonal und bei den Arbeitnehmern in den Werkstätten
  • Auskünfte und Beratung
  • Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung
  • Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
  • Dokumentation der Gefahrenermittlung, Maßnahmenfestlegung und deren Umsetzung, in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten


Sitzung des Arbeitsschutzausschusses (§88 ASchg):
Der Ausschuss dient dem Erfahrungsaustausch und der Koordination der betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen. Grundsätzlich ist die Aufgabe des Arbeitsschutzausschusses, auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken.

Mitglieder:

  • ArbeitgeberInnen bzw. von ArbeitgeberInnenseite beauftragte Personen
  • Sicherheitsfachkraft
  • Arbeitsmedizinerin
  • Sicherheitsvertrauenspersonen und
  • Vertreter des Betriebsrates

 

 

     

L I N K S