Frauenquote 50 %

 

Alle Kollegialorgane haben mit der Novelle BGBl. I 2015/21 bei der Zusammensetzung der Hauptmitglieder eine Frauenquote von 50 % aufzuweisen.

Die Berechnung der Quote erfolgt gem. § 20a (2) UG: „Bei Kollegialorganen mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.“
Bei einem Kollegialorgan, das etwa aus 9 Personen besteht, ist die Quote erfüllt, sofern mindestens 4 Personen weiblich sind.

Jedes Kollegialorgan muss sich unverzüglich nach der Konstituierung an den AKG wenden und diesen über seine Zusammensetzung informieren. Gegen Kollegialorgane, die sich nicht unverzüglich nach der Konstituierung an den AKG wenden, wird vom AKG eine Säumnisbeschwerde erhoben.

In Kollegialorganen, in denen die 50 % Quote nicht erreicht ist, hat der AKG binnen 4 Wochen die Möglichkeit, eine Einrede bei der Schiedskommission zu erheben. Ab dem Zeitpunkt der Einrede sind die Beschlüsse des Kollegialorgans nichtig.

 

Im Sinne des politischen Auftrages Gender Mainstreaming ist nicht gemeint, dass die 50 % Frauenquote in Kollegialorganen hauptsächlich durch die Studierenden und die Mittelbaukurie erreicht wird, sondern der österreichischen Bundesregierung ist es sehr wichtig, dass Frauen gerade in der Oberbaukurie bzw. auf Führungsebenen vertreten sind.

 

 

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