§ 99 Abs 1-2 UG
Professuren nach § 99 Abs 1 bis 2 UG kommen für eine Besetzung von bis zu fünf Jahren in Betracht. Auf Vorschlag oder nach Anhörung der Universitätsprofessor_innen des Fachbereichs wählt die Rektorin die bestgeeignete Person aus.
Professuren nach § 99 Abs 1 bis 2 UG kommen für eine Besetzung von bis zu fünf Jahren in Betracht. Auf Vorschlag oder nach Anhörung der Universitätsprofessor_innen des Fachbereichs wählt die Rektorin die bestgeeignete Person aus.