§ 99 Abs 4 UG
Berufungsverfahren nach § 99 Abs 4 UG sind vereinfachte Berufungsverfahren, durch die Universitätsdozent_innen und Assoziierte Professor_innen zu Universitätsprofessor_innen berufen werden können. Die Anzahl der zu besetzenden Stellen wird im Entwicklungsplan festgelegt. Nach Anhörung der Universitätsprofessor_innen des Fachbereichs sowie des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wählt die Rektorin die bestgeeignete Person aus.
Genauere Informationen können Sie dem Satzungsteil Berufungsverfahren nach § 99 Abs 4 UG entnehmen.