Berufungsverfahren nach § 99a UG
Berufungsverfahren nach § 99a UG ermöglichen es der Rektorin, weltweit herausragende Künstler_innen und Wissenschaftler_innen ohne Ausschreibung befristet auf höchstens fünf Jahre zu Universitätsprofessor_innen zu berufen. Dazu hat die Rektorin die Universitätsprofessor_innen des Fachbereichs anzuhören. Die Anzahl der zu besetzenden Stellen ist gesetzlich limitiert und wird im Entwicklungsplan festgelegt. In sachlich gerechtfertigten Fällen kann die Berufung auch unbefristet erfolgen.
Genauere Informationen können Sie dem Satzungsteil Berufungsverfahren nach § 99a UG entnehmen.