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Senior Artist (w/m/d) für Violine (100 %)

Bewerbungsfrist: Freitag, 10.01.2025

Am Alma Rosé Institut für Streichinstrumente, Gitarre und Harfe in der Musikpädagogik der mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. Oktober 2025 eine Stelle als

Senior Artist (w/m/d)
für Violine

zu besetzen.

Beschäftigungsausmaß: vollbeschäftigt (100 %)
Vertrag: unbefristetes Arbeitsverhältnis gem. Kollektivvertrag

Mindestentgelt: Gem. Kollektivvertrag beträgt das monatliche Bruttoentgelt mind. € 3.578,80 (14 Mal). Bei tätigkeitsbezogenen Vorerfahrungen ist ein Einstiegsgehalt von max. € 4.242,60 brutto möglich.

Anstellungserfordernisse:

Gewünschte Qualifikationen:

Aufgaben:

Ende der Bewerbungsfrist: 10. Jänner 2025

Bewerbungen sind ausschließlich über das mdw-Bewerbungsportal www.mdw.ac.at/bewerbungsportal einzubringen. Sämtliche Unterlagen sind direkt im Portal in PDF-Form hochzuladen.

Die mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien achtet als Arbeitgeberin auf Gleichbehandlung aller qualifizierten Bewerber_innen unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder Behinderung.

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen, künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonal, insbesondere in Leitungsfunktionen, an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.

Die mdw bekennt sich zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung bestmöglicher Arbeitsbedingungen für das künstlerische und wissenschaftliche Personal sowie des Recruiting. Für diese Bemühungen wurde der Universität das HR Excellence in Research-Label der Europäischen Kommission zuerkannt.

Sich bewerbende Personen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen.

Die Rektorin: Ulrike Sych

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Der hier angeführte Text entspricht dem im Mitteilungsblatt kundgemachten rechtsverbindlichen Ausschreibungstext (§ 20 Abs 6 Z 10 Universitätsgesetz).