Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ÖH
an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (mdw)
Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH, im Außenauftritt Österreichische Hochschüler_innenschaft) ist die gesetzliche Vertretung der Studierenden der Universitäten. Die Mitgliedschaft in der ÖH ist eine Pflichtmitgliedschaft, das heißt alle Studierenden sind automatisch Mitglieder der Hochschüler_innenschaft. Im Rahmen der Zulassungsfrist muss gem. den gesetzlichen Bestimmungen von den Universitäten der ÖH-Beitrag eingehoben werden. Von diesem Beitrag werden 70 Cent für die ÖH-Unfall- und Haftpflichtversicherung verwendet, vom restlichen Betrag gehen 13 Prozent an die Bundesvertretung und 87 Prozent an die jeweilige Hochschulvertretung. Als Organe der Hochüler_innenschaft ist gem. Hochschüler_innenschaftsgesetz §15(1)Z1 eine Universitätsvertretung (UV) und gem.§15(1)Z5 entsprechende Studienvertretungen einzurichten. Am Institut für Gesang und Musiktheater wurde von der UV eine Studienvertretung Gesang und Musiktheaterregie eingesetzt.
Studienvertretung Gesang und Musiktheaterregie
Penzinger Straße 7-9
1140 Wien
Tel.: +43 1 71155-8970
Fax.: ö43 1 71155-8699
Homepage
hmdw-gesang@mdw.ac.at
Aufgaben der Studienvertretung der Hochschüler_innenschaft gem § 20 Hochschüler_innenschaftsgesetz
1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
2. Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
3. Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
5. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.
Universitätsvertretung der Hochschüler_innenschaft
Anton-von-Webern-Platz 1
1030 Wien
Tel.: +43 1 71155-8901
Homepage
hmdw@mdw.ac.at
Aufgaben der Universitätsvertretung der Hochschüler_innenschaft gem. §17 Hochschüler_innenschaftsgesetz
1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft fallen;
2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Bildungseinrichtungen mit Organen gemäß § 15 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß § 15 Abs. 2 mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Bildungseinrichtungen ohne Organe gemäß § 15 Abs. 2 und an den anderen Bildungseinrichtungen sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;
3. Verfügung über das Budget der Hochschulvertretung;
4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
4a Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;
5. Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
6. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
7. Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
8. Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
9. Koordination der Tätigkeiten der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sofern solche eingerichtet sind, und
10. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;
11. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.