Mit dem Berufseinstieg stellen sich allerlei Fragen für angehende Musiker_innen und Komponist_innen: Welche Unternehmensform stellt die eigene Tätigkeit eigentlich dar, in welchem Arbeitsverhältnis befindet man sich, wie hoch werden die steuerlichen Abgaben sein, wo wird man versicherungspflichtig oder wie sieht es mit der Sozialversicherung überhaupt aus? Es gibt Unterschiede zwischen einer freischaffenden Tätigkeit, einer Stelle im Orchester oder der Gründung eines eigenen Ensembles. Der Dschungel an Paragrafen und Regelungen ist dicht und stellenweise undurchsichtig.
Neue Selbstständigkeit, Sozialversicherung, Steuer
Freischaffende Musiker_innen und Komponist_innen gelten als sogenannte Neue Selbstständige. Das bedeutet, sie sind nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) voll versicherungspflichtig. Diese Sozialversicherung setzt sich aus Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung sowie Selbstständigenvorsorge zusammen. Die Höhe der Beiträge ist einkommensabhängig, Sozialversicherungsabgaben fallen ab einem Gewinn von 5.256,60 € pro Jahr an (Stand 2018). Liegt eine Versicherungspflicht vor, gibt es für Musiker_innen und Komponist_innen die Möglichkeit einer Unterstützung durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF). Einkommenssteuer ist aber erst ab einem Gewinn von 11.000 € abzuführen. Ist eine Anstellung vorhanden – durch welche Tätigkeit auch immer – ist eine Steuererklärung ab einem Jahresgewinn von 720 € verpflichtend.
Ab einem Jahresumsatz von 30.000 € wird man umsatzsteuerpflichtig und erhält eine Erkennungsnummer (UID), die bei allen Honoraren anzuführen ist. Grundsätzlich ist für jede Leistung, die getätigt wird, eine Honorarnote zu erstellen.
Für eine künstlerische Betätigung ist kein Gewerbeschein notwendig. Die Ausübung von Musik wird den schönen Künsten zugeordnet und ist – im Gegensatz zum Kunstgewerbe – daher vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.
Konzerte spielen im Ausland und „Ausländersteuer“
Bei Konzerten im Ausland wird die Einkommenssteuer in der Regel von den dortigen Veranstalter_innen abgeführt. Dennoch ist diese Einnahme in der Steuererklärung anzuführen. Spielen Musiker_innen mit Steuersitz im Ausland ein Konzert in Österreich, muss die Honorar ausbezahlende Person die sogenannte „Ausländersteuer“ an das österreichische Finanzamt abführen.
Informationen dazu gibt es auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen (bmf.gv.at). Bei steuerlichen Fragen sollte ein_e Steuerberater_in hinzugezogen werden.
Ensemblegründung und Gründung eines gemeinnützigen Vereins
Bei Gründung eines Ensembles sind alle Beteiligten als Neue Selbstständige aktiv. Die Rahmenbedingungen sollten in einer Vereinbarung schriftlich festgelegt werden. Die einfachste Form ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die GesbR ist eine Gesellschaft, an der sich zwei oder mehrere natürliche Personen oder Gesellschaften beteiligen, indem sie ihre Arbeitskraft oder Vermögensgegenstände zum gemeinsamen Nutzen einbringen. Rechtsträger_innen sind alleine die Gesellschafter_innen.
Will ein Ensemble selbst veranstalten oder um Förderungen ansuchen, empfiehlt sich die Gründung eines gemeinnützigen Vereins. Ein solcher bildet einen guten organisatorischen und rechtlichen Rahmen für Kulturarbeit. Einnahmen und Ausgaben lassen sich über einen Verein leichter abwickeln. Zudem kann in seinem Namen mit den Behörden kommuniziert werden.
Die Artikelserie des U30-Netzwerks des ÖMR in Kooperation mit dem mica und der mdw setzt sich zum Ziel, junge Künstler_innen beim Berufseinstieg zu unterstützen. Die gesamte Artikelserie finden Sie unter: mdw.ac.at/mdwclub
Weiterführende Links: