Tagesgebühr

Die Tagesgebühr dient der pauschalen Abgeltung von Verpflegungsaufwendungen.

Die Höhe der Tagesgebühr hängt von der Dauer der Dienstreise ab. Für je 24 Stunden der Dienstreise erhält der/die Reisende die volle Tagesgebühr, d.h. derzeit € 26,40 im Inland (§ 13 Abs. 1).

Tagesgebühren werden wie folgt berechnet (§ 17):

Bei einer Reisedauer von

  • Bis 5 Stunden:        keine Tagesgebühr
  • 5 bis 8 Stunden:     1/3
  • 8 bis 12 Stunden:   2/3
  • ab 12 Stunden:       volle Tagesgebühr

Die Tagesgebühren im Ausland richten sich nach der jeweiligen Gebührenstufe für Dienstverrichtungen im Ausland lt. BGBl II Nr. 434/2001 (siehe Tabelle Tagesgebühren).

Wird die Verpflegung der/dem Reisenden durch Dritte bereitgestellt, so erfolgt eine Kürzung der vollen Tagesgebühr (§ 17. Abs. 3) in folgendem Ausmaß:

für das Frühstück um 15 %

für das Mittagessen um 40 %

für das Abendessen um 40 %

 

Nächtigungsgebühr

Kommt es im Zuge der Dienstreise zu einer Übernachtung, können neben der Tagesgebühr die mittels Rechnung nachweisbaren, unvermeidbaren Nächtigungskosten geltend gemacht werden (§18).

Ohne Beleg beträgt die Nächtigungsgebühr derzeit € 15,00 im Inland (§ 13 Abs 1 Z 2 RGV).

Im Ausland berechnet sich die Nächtigungsgebühr nach dem jeweiligen Land gemäß dem BGBl II Nr. 434/2001 und nach der Gebührenstufe der/des Reisenden (siehe Tabelle Nächtigungsgebühren).

Auskünfte zu der für Sie geltenden Gebührenstufe erhalten Sie in der Abteilung für Personalmanagement.

 

Hotelrechnungen

Wird im Zuge der Dienstreise im Hotel übernachtet, kann statt der Nächtigungsgebühr ein Ersatz der Hotelrechnung geltend gemacht werden (§13 Abs 7). Für Inlandsreisen wird dabei nur die Höchstgrenze von € 105,- pro Nacht  (ab 01.10.2023 max. € 130,- pro Nacht) refundiert, auch wenn diese überschritten wird.

Für Auslandsreisen gibt es je nach Land und Gebührenstufe eine festgelegte Höchstgrenze. (siehe Hotelobergrenzen)

Die Kosten eines auf der Hotelrechnung ausgewiesenen Frühstücks werden nicht ersetzt. Sind die Frühstückskosten aus der Hotelrechnung nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15 % der jeweiligen Tagesgebühr zu kürzen, außer es werden nicht die gesamten Hotelkosten ersetzt.