Universitätsgesetz 2002 - UG (Stand: 2021)
§ 25 Abs 1 UG
Der Senat hat folgende Aufgaben:
1.) Erlassung und Änderung der Satzung auf Vorschlag des Rektorates;
2.) Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
3.) Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
4.) Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats
(§ 21 Abs. 6 Z 1, Abs. 6a und Abs. 7);
5.) Zustimmung zur Ausschreibung für die Funktion der Rektorin oder des Rektors innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat; verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen; stimmt der Senat neuerlich fristgerecht nicht zu, so geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, ist die Ausschreibung dennoch durchzuführen;
5a.) Erstellung eines Dreiervorschlages an den Universitätsrat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung des Vorschlages der Findungskommission innerhalb von längstens vier Wochen ab Vorlage des Vorschlages. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen. Bei der Erstellung des Dreiervorschlages ist das Diskriminierungsverbot gemäß B-GlBG zu beachten;
6.) Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag);
7.) Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rektors sowie von Vizerektorinnen und Vizerektoren;
8.) Mitwirkung an Habilitationsverfahren;
9.) Mitwirkung an Berufungsverfahren;
10.) Stellungnahme an das Rektorat zu den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula;
10a.) Erlassung und Änderung der Curricula für Studien (§ 58) nach Maßgabe der §§ 22 Abs. 1 Z 12 und 54d Abs. 2;
11.) Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
12.) Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;
(Anm.: Z 13 aufgehoben durch Art. 5 Z 8, BGBl. I Nr. 129/2017)
14.) Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Abs. 7 und 8);
15.) Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen;
16.) Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane;
17.) Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten durch das Rektorat;
18.) Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
19.) Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission.
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Weitere Kompetenzen des Senats gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG (Stand: 2021) und mdw-Satzung
§ 22 Abs 1 Z14a UG:
Übermittlung des Budgetvoranschlages an den Senat zur Information.
§ 43 Abs 9 UG:
Die Schiedskommission besteht aus sechs Mitgliedern, die keine Angehörigen der betreffenden Universität sein müssen. Je ein männliches und ein weibliches Mitglied sind vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu nominieren. Zwei der Mitglieder müssen rechtskundig sein. Vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind jeweils ein weibliches und ein männliches Ersatzmitglied zu nominieren. Personen, die in einer Geschäftsbeziehung mit dem Rektorat, dem Universitätsrat oder dem Senat stehen, dürfen der Schiedskommission nicht angehören. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder der Schiedskommission unverzüglich zu melden.
§ 52 Abs 1 UG:
Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.
§ 63 Abs 4 UG:
Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
§ 74 Abs 2 UG:
Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. |
die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses; |
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2. |
die Matrikelnummer; |
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3. |
den Familiennamen und die Vornamen; |
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4. |
das Geburtsdatum; |
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5. |
die Bezeichnung des Studiums; |
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6. |
die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte; |
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7. |
das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten und die Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte; |
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8. |
den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung; |
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9. |
den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers. |
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§ 1 mdw-Satzungsteil Studiendirektor/in:
Wahl der Studiendirektorin / des Studiendirektors. Wahl der stellvertretenden Studiendirektorin / des stellvertretenden Studiendirektors. Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit der Studiendirektorin / des Studiendirektors.
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