Im Lehr- und Lernprozess dienen Prüfungen dazu, Studierenden Rückmeldung über ihren Fortschritt zu geben sowie Perspektiven aufzuzeigen. Sie beeinflussen wesentlich, wie Studierende ihre Zeit während des Lernprozesses verbringen und wie sie sich selbst als zukünftige Musiker_innen, Pädagog_innen, Wissenschaftler_innen und Künstler_innen sehen.

Prüfungen unterliegen studienrechtlichen Regelungen, die von Lehrenden zu beachten sind.

 

 

Rechtsquellen:

mdw-Satzung/Teil Studienrecht

Universitätsgesetz 2002 (insb. II. Teil Studienrecht, §§ 51 ff.)
 

 

Wichtige Fragen und Antworten (FAQs) zum Thema „Prüfen an der mdw“:

 

Was sind prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen?

Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erfolgt die Leistungskontrolle auf Grund von regelmäßigen künstlerischen, schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmer_innen. Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern sowie den künstlerischen Hauptfächern und künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht (z.B. KE, KG) sind immer prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen. Für die übrigen Lehrveranstaltungen kann dies im Curriculum festgelegt werden.

 

Wieviel Anwesenheit darf von den Studierenden verlangt werden?

Es ist nach den verschiedenen Lehrveranstaltungsarten zu unterscheiden:

1. Künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht (z.B. ausgewiesen mit KG, KE, auch EU; alle zkF):

  • Es gilt Anwesenheitspflicht. Studierende haben sich für Abwesenheiten rechtzeitig zu entschuldigen. Begründetes Fehlen, das nicht im Einflussbereich der_des Studierenden liegt oder aufgrund des Studiums rechtfertigbar ist, ist zu entschuldigen, sofern es
  • 30 % der Lehrveranstaltungszeit nicht überschreitetund die Lernziele erreicht werden können.
  • Darüber hinausgehende Abwesenheiten können ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Lernziele zwischen der Lehrveranstaltungsleitung und der oder dem Studierenden vereinbart werden. Es besteht aber kein Recht des_der Studierenden auf Abschluss einer solchen Vereinbarung.

2. Sonstige prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen:

  • Die Lehrveranstaltungsleitung hat zu Beginn des Semesters die Anwesenheitsregeln wie folgt festzusetzen und auf mdw online kundzumachen:
  • Es kann maximal eine Anwesenheit von 70 % verlangt werden. Liegt die Anwesenheit unter der Vorgabe, so können unter Berücksichtigung der Lernziele Kompensationsleistungen zwischen Lehrveranstaltungsleitung und Studierenden vereinbart werden.
  • Es besteht aber kein Recht des_der Studierenden auf Erbringung solcher Kompensationsleistungen statt der erforderlichen Anwesenheit oder auf Abschluss einer solchen Vereinbarung! So sind Kompensationsleistungen nicht möglich, wenn mit diesen die Lernziele nicht erreicht werden können, sondern z.B. nur durch regelmäßiges Üben.
  • Für Abwesenheiten im Ausmaß der restlichen 30% ist – anders als bei künstlerischem Einzel- oder Gruppenunterricht – keine Entschuldigung/Begründung erforderlich (Ausnahme: die ersten beiden Abhaltungstermine; siehe unten zur Abmeldung). Es gebietet aber die Höflichkeit, mitzuteilen, falls man nicht zum Unterricht erscheinen wird.

3. Vorlesungen:

  • Es darf keine Anwesenheitspflicht festgelegt werden.
  • Für Vorlesungen in Kombination mit einer anderen Lehrveranstaltungsart (zB VE: Vorlesung und Einzelunterricht) gilt ebenfalls keine Anwesenheitspflicht

4. Künstlerische Produktionen (Konzerte, Darbietungen etc.):

  • Es gilt hier grundsätzlich 100% Anwesenheitspflichten
  • Begründete Abwesenheiten in der Vorbereitungs- und Probenphase sind unter Berücksichtigung der Produktions- bzw. Lernziele zwischen der Produktionsleitung und der_dem Studierenden zu vereinbaren.

 

Bis wann ist eine Abmeldung von einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung möglich?

 

  • von zentralen künstlerischen Fächern bis spätestens zu Beginn des zweiten Abhaltungstermins der Lehrveranstaltung im StudienCenter,
  • im Fall von anderen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen bis spätestens zu Beginn des dritten Abhaltungstermins.
  • Darüber hinaus ist eine Abmeldung nur aus wichtigem Grund (z.B. schwerer Unfall) möglich, siehe sogleich bei der nächsten Frage.

 

Welche Folge hinsichtlich der Beurteilung (Note) hat es, wenn man als Studierende_r zu einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung mit Anwesenheitspflicht angemeldet ist und nicht erscheint?

Erscheint der_die Studierende unentschuldigt nicht

1. in zentralen künstlerischen Fächern bis spätestens zu Beginn des zweiten Abhaltungstermins der Lehrveranstaltung,

2. im Fall von anderen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen nicht zu den ersten beiden Terminen, so ist die_der betroffene Studierende von der Lehrveranstaltung abzumelden. Ein dadurch frei gewordener Platz kann bei Bedarf an andere Studierende vergeben werden.

Falls der_die Studierende zu Beginn (wie gerade oben angeführt) zwar anwesend, dann aber entgegen der jeweiligen Lehrveranstaltungs-Vorgabe abwesend ist:

1. Wenn kein triftiger Grund für die Abwesenheit vorliegt und aufgrund der zu erreichenden Lernziele keine Kompensationsleistung vereinbart werden kann, ist der _die Studierende jedenfalls zu beurteilen: wenn die Anwesenheit unabdingbar für das Erreichen der Lernziele ist, ist dem_der Studierenden die Note 5 zu geben.

2. Wenn ein triftiger Grund vorliegt und aufgrund der zu erreichenden Lernziele keine Kompensationsleistung vereinbart werden kann, ist der_die Studierende abzumelden und nicht zu beurteilen. Auf Antrag des_der Studierenden kann das Vorliegen des triftigen Grundes von dem_der Studiendirektor_in festgestellt werden.

 

Bis wann ist eine Abmeldung von einer kommissionellen Prüfung möglich?

Bei kommissionellen Prüfungen hat sich die_der Studierende bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin schriftlich ohne Angabe von Gründen im StudienCenter abzumelden.

 

Ist bei einer kommissionellen Prüfung die Prüfung mit „5“ zu beurteilen, wenn die_der zur Prüfung angemeldete Studierende nicht erscheint?

Nein, die Prüfung ist gar nicht zu beurteilen. Bei nicht rechtzeitiger Abmeldung kann die Vergabe eines erneuten Prüfungstermins im Zuge einer weiteren Prüfungsanmeldung aber nur nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten erfolgen.

 

Wie werden prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen beurteilt?

Alle einzelnen Teilleistungen sind von der Lehrveranstaltungsleitung in einem sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß für die Beurteilung heranzuziehen.

 

Darf im Rahmen von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen eine Prüfung gemacht werden?

Ja. So eine Prüfung ist aber im Sinne von Tests zu verstehen, der rechtlich nur eine von mehreren Leistungen ist. Eine Abschlussprüfung, welche a priori alleinentscheidend für die Note ist, ist unzulässig. Es sind alle Teilleistungen zur Beurteilung heranzuziehen.

Informationen zu Tests sind rechtzeitig in MDWonline einzutragen. Werden den Studierenden diese nicht rechtzeitig bekannt gemacht, darf bei einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung keine weitere Prüfung gemacht werden, die einen Einfluss auf die Note hat. Zulässig sind aber z.B. Trainings-Tests, Probevorspiele „vor der Klasse“, Übungstests „für daheim“ etc., welche keine Auswirkung auf die Benotung haben. Diese können, müssen aber nicht zwingend in MDWonline vorangekündigt werden. Es wird jedoch empfohlen, nach Möglichkeit auch solche Teile der Lehrveranstaltung vor Beginn des Semesters anzugeben, damit sich Studierende ein klares Bild von der Lehrveranstaltung machen können.

 

Wie werden negativ beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen wiederholt?

Negativ beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen müssen zumindest einmal durch erneuten Besuch der gesamten Lehrveranstaltung wiederholt werden. Die dritte Wiederholung einer solchen Lehrveranstaltung hat in einem einzigen Prüfungsvorgang stattzufinden und ist kommissionell abzuhalten. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.

Davon abweichend gilt für die Wiederholung von negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach, dem künstlerischen Hauptfach sowie negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfungen mit Einzelunterricht folgende Regelung: Die erste Wiederholung solcher Lehrveranstaltungsprüfungen besteht in der Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung. Die zweite und dritte Wiederholung haben aus je einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und sind kommissionell abzuhalten.

Erfolgt die Beurteilung sowohl auf Grund von regelmäßigen künstlerischen, schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (prüfungsimmanenter Teil) als auch durch einen Prüfungsakt am Ende der Lehrveranstaltung, so ist der prüfungsimmanente Teil nur dann zu wiederholen, wenn dieser negativ beurteilt wurde oder untrennbar mit der abschließenden Prüfung verbunden ist. Ob eine solche untrennbare Verbindung vorliegt, entscheidet aus fachlichen Gründen alleine der_die Leiter_in der Lehrveranstaltung.

Wie dürfen positiv beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen wiederholt werden?

Im zentralen künstlerischen Fach können zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen während der gesamten Studiendauer je einmal durch erneuten Besuch der gesamten Lehrveranstaltung wiederholt werden. Die übrigen in den Curricula als Praktika oder Projekte gekennzeichneten Studienleistungen sowie prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen mit künstlerischem Einzelunterricht mit Ausnahme des zentralen künstlerischen Faches können bei positiver Beurteilung innerhalb von zwölf Monaten nur einmal durch erneuten Besuch der gesamten Lehrveranstaltung wiederholt werden, sofern der_die zuständige Studiendekan_in dies nach Maßgabe der Ressourcen genehmigt. Erfolgt diese Genehmigung nicht, so ist eine Wiederholung lediglich in Form einer theoretisch - schriftlichen Arbeit oder einer Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsaktes möglich.

Können Beurteilungen für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen bereits vor Abschluss des Semesters vergeben werden?

Ja, aber nur ausnahmsweise für den Fall, dass

a. bereits genügend Leistung erbracht wurde, um überhaupt eine Beurteilung zu rechtfertigen,

b. die frühere Notenabgabe nötig wird, weil sie eine Voraussetzung für den Antritt zu einer kommissionellen Abschlussprüfung im selben Semester ist (z.B. eine Anfang/Mitte Juni angesetzte Abschlussprüfung),

c. der_die Studierende keine andere Möglichkeit hatte, sein_ihr Studium gemäß Curriculum zu organisieren; unter Umständen können Kompensationsleistungen vereinbart werden.

Insbesondere in prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen entscheidet der_die Lehrende aus fachlichen Gründen allein, wann eine Leistung reif zur Beurteilung ist.

 

Bis wann spätestens dürfen Studierende für eine prüfungsimmanente LV Kompensationsleistungen erbringen bzw. schriftliche Beiträge nachbringen?
 
Sind Kompensationsleistungen bzw. das Nachbringen von schriftlichen Beiträgen zwischen LV-Leitung und Studierenden vereinbart, dürfen diese spätestens bis Ende des Folgesemesters erbracht werden. Ebenso hat die Beurteilung dann spätestens bis Ende des Folgesemesters zu erfolgen.
 
Wichtig ist, dass vor dieser Erbringung der nachträglichen Leistungen noch keine Beurteilung (also noch gar keine Eintragung in mdw online) erfolgt ist. Liegt bereits eine abgeschlossene Beurteilung in mdw online vor, so ist die LV fertig absolviert und Kompensationsleistungen oder das Nachreichen von schriftlichen Beiträgen dürfen für diese abgeschlossene LV weder vereinbart noch irgendwie verlangt werden. Soll die LV dann (freiwillig oder wegen negativer Beurteilung) wiederholt werden, muss eine ganz neue Anmeldung für die LV erfolgen.

 

Ist es zulässig, zunächst eine Note für die bisher erbrachte Leistung zu geben und den Studierenden dann eine bessere Note für einen späteren Zeitpunkt zu „versprechen“, wenn sie die entsprechende Leistung „nachholen“?

Nein. Wenn die Leistung bis zur Beurteilung ausreicht, dann kann und soll die Lehrveranstaltung endgültig positiv oder negativ beurteilt werden.

•    Gemäß § 74 Abs 4 Satz 1 UG sind Zeugnisse unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen.

•    Die Eintragung einer „vorläufigen Note“ ist nicht möglich. Wenn die Lehrveranstaltung trotzdem ein weiteres Mal beurteilt werden soll, dann geht das rechtlich nur mit einer Prüfungswiederholung.

 

Können sich Studierende bei kommissionellen Prüfungen einzelne Prüfer_innen aus der Prüfungskommission hinauswünschen?

Studierende, die im Vorfeld einer kommissionellen Prüfung aufgrund der Zusammensetzung einer Prüfungskommission schwerwiegende Bedenken bezüglich fairer Prüfungsbedingungen haben, zum Beispiel aufgrund eines möglichen Befangenheitsgrundes einer_eines Lehrenden, können diese Bedenken im Zuge der Anmeldung zur Prüfung schriftlich der_dem Vizerektor_in für Lehre darlegen.

Der_die Vizerektor_in für Lehre hat die Bedenken zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften und einer fairen Prüfung zu treffen. Diese Maßnahmen umfassen auch das Recht, Personen aus der Prüfungskommission auszuschließen oder eine andere geeignete Person als stimmberechtigtes Mitglied in die Prüfungskommission zu bestellen.

 

Was ist zu tun, wenn Studierende bei (kommissionellen) Prüfungen erscheinen, die sich gar nicht zur Prüfung angemeldet haben?

Nicht fristgerecht zur Prüfung angemeldete Studierende dürfen ausnahmslos auch nicht geprüft werden.

 

Ist es möglich, in der lehrveranstaltungsfreien Zeit (Ferien) Unterricht anzubieten?

Ja, sofern die Teilnahme an diesem Unterricht ausschließlich freiwillig ist und eine Nicht-Teilnahme keinerlei nachteilige Konsequenzen für die Studierenden hat. Die zugehörige Raumfrage ist mit dem jeweiligen Institut zu klären. Falls Unterricht in der lehrveranstaltungsfreien Zeit für Studierende verpflichtend sein soll (z.B aus Gründen des Nachholens), ist mit begründeter Anfrage zwingend die Genehmigung des_der  Rektor_in einzuholen.

 

Darf ich auch „online“ unterrichten? Wenn ja, gilt das auch für zentrale künstlerische Fächer?

Ja, man darf alle Lehrveranstaltungen inkl. zkF auch „online“ unterrichten unter den folgenden Voraussetzungen:

a. „Online-Unterricht“ fällt rechtlich unter „Lehre mit Mitteln elektronischer Kommunikation“ (§ 15a mdw-Satzung/Teil Studienrecht). Mittel elektronischer Kommunikation umfassen in der Lehre nicht nur „online“-Elemente, sondern auch Aufnahmen, Hochladen von Dateien etc.

b. Die Lehrenden sind berechtigt, Mittel elektronischer Kommunikation im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit einzubeziehen. „Mit-Einbeziehen" bedeutet, dass „online-Unterricht“ nur ein Teil der Lehre sein darf.

c. Die mdw ist grundsätzlich eine Präsenz-Universität. 100% „online-Unterricht“ oder 100% „per E-Mail mit Arbeitsblättern“ ist — egal in welchem Fach — kein „Mit-Einbeziehen“ mehr, und damit nicht erlaubt.
Ausnahme: nur im Rahmen von internationalen Kooperationen können Lehrveranstaltungen auch ausschließlich (also zu 100%) mit Mitteln elektronischer Kommunikation angeboten werden.

d. Es liegt im fachlichen Ermessen der Lehrenden, in welchem Ausmaß Mittel elektronischer Kommunikation sinnvoll miteinzubeziehen sind. Eine genaue Regelung in Prozenten, also wieviel % ich maximal z.B. „online“ unterrichten darf, gibt es (noch) nicht. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass ein individuelles Eingehen auf den Lernfortschritt und die Fragestellungen der Studierenden erfolgt.

e. Dabei ist auch bei den Standards, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, darauf zu achten, dass Studierenden keine über eine zu erwartende Grundausstattung mit Computer und Handy hinausgehenden Kosten entstehen. Man darf keinesfalls verlangen, dass Studierende z.B. teure Mikrophone, Lautsprecher oder Mischpulte für zu Hause privat besorgen müssen.

 

Haben Studierende ein Recht auf Unterricht mit Mitteln elektronischer Kommunikation, z.B. ein Recht auf „online“-Unterricht?

Nein, Studierende haben kein prinzipielles Anrecht auf „online“-Unterricht.

Beispiel: Ein_e Studierende_r teilt dem_der zkF-Lehrenden mit, das ganze nächste Semester nicht in Wien zu sein. Der_die Studierende verlangt „online“-Unterricht für diese Zeit — zumindest für zwei Monate. Muss der der_die Lehrende das dann tun?

Nein, der_die Lehrende ist nicht verpflichtet, online zu unterrichten; egal ob zwei Monate oder mehr oder weniger. 100% online-Unterricht („das ganze Semester“) ist sowieso unzulässig. Inwiefern für das Fach ein Unterricht mit Mitteln elektronischer Kommunikation vertretbar ist bzw. in welchem Ausmaß, entscheidet ganz alleine der_die Lehrende.

Es gibt davon aber eine wichtige Ausnahme: Studierende, die eine Behinderung nachweisen, welche es unmöglich macht eine Prüfung in der vorgeschriebenen Methode abzulegen, haben das Recht auf eine sogenannte „abweichende Prüfungsmethode“. Darunter kann auch eine Prüfung mit Mitteln elektronischer Kommunikation, also auch "online"-Unterricht z.B. bei einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung fallen.
Nähere Informationen finden Sie auf der Website barrierefrei_mdw

 

Haben Lehrende Unterricht nachzuholen, wenn sie (dienstlich) verhindert sind?

Lehrende sind arbeitsrechtlich nicht verpflichtet, Abwesenheiten aufgrund von Krankheit, Unfall und sonstigen Dienstverhinderungen sowie Gremien-Tätigkeit (z.B. in Prüfungs-, Berufungskommissionen, Beiräten etc.) durch zusätzliche Unterrichtseinheiten nachzuholen. Diese Abwesenheiten sind jedoch auch nicht auf die Abwesenheit der Studierenden kumulativ anzurechnen. Da die Abwesenheit von Lehrenden nicht zu Lasten des Kompetenzerwerbs der Studierenden gehen darf, ist, wenn Unterricht länger ausfällt, seitens des Instituts für eine Vertretung zu sorgen. Dies geschieht in der Regel dann, wenn voraussichtlich mehr als drei Lehrveranstaltungseinheiten (unmittelbar) hintereinander ausfallen.

Ist man als Lehrende_r zugleich z.B. Mitglied einer Prüfungskommission, hat die Prüfungstätigkeit soweit zu erfolgen, dass der Unterricht nur im notwendigen Ausmaß entfällt. Das bedeutet insbesondere, nach Möglichkeit nicht an allen Prüfungsterminen teilnehmen zu müssen. Näheres ist mit der Institutsleitung/dem Studiendekanat zu vereinbaren, der_dem es auch obliegt, für eine ausreichende Besetzung der Prüfungskommissionen für jeden Prüfungstermin zu sorgen. Es soll idealerweise generell vermieden werden, dass Unterricht aufgrund von div. Gremien- und/oder Prüfungstätigkeit des_der Lehrenden mehrmals hintereinander ausfällt.

Es kann im Einzelfall vorkommen, dass eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung aufgrund von längerer Abwesenheit der Lehrperson (ohne Vertretung) und der entschuldigten Abwesenheit von Studierenden so selten stattgefunden hat, dass keine hinreichende Studierendenleistung zur Beurteilung vorliegt. In diesen Einzelfällen ist dann ausnahmsweise eine alternative Prüfungsmethode anzubieten, um den Studierenden den Abschluss der Lehrveranstaltung zu ermöglichen. Wenn Studierende diese alternative Prüfungsform nicht wahrnehmen möchten, sind sie keinesfalls zu beurteilen, sondern von der Lehrveranstaltung abzumelden. Studierende können sich dann zu einem späteren Semester für die Lehrveranstaltung neu anmelden.