Studienbeitrag
 


HÖHE

Der Studienbeitrag beträgt für österreichische Staatsbürger_innen bzw. EU/EWR-Staatsbürger_innen 363,36 € pro Semester bzw. für Drittstaatenangehörige 726,72 € pro Semester.
Zusätzlich zum jeweiligen Studienbeitrag ist der ÖH-Beitrag inkl. Versicherung in Höhe von 24,70 € zu bezahlen.
Dadurch ergibt sich ein Gesamtbeitrag von 388,06 € bzw. 751,42 € pro Semester.

Wenn Sie Fragen zu der Ihnen vorgeschriebenen Höhe des Studienbeitrages haben, kommen Sie bitte vor der Einzahlung mit den erforderlichen Unterlagen (Aufenthaltsberechtigung, Reisepass, Asylbescheid etc.) zu den Öffnungszeiten in das StudienCenter oder kontaktieren Sie uns per mail studienbeitrag@mdw.ac.at


WER IST BEFREIT?

Eine befristete Befreiung vom Studienbeitrag besteht für die Dauer der Regelstudienzeit des Studiums bzw. Studienabschnittes zuzüglich zwei Semester (beitragsfreie Zeit) für folgende ordentliche Studierende:
1.       Österreichische Staatsbürger_innen
2.       EU/EWR-Bürger_innen
3.       Begünstigte Drittstaatsangehörige, denen einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt wurde:

  • "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde
  • "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates der EU und eine Niederlassungsbewilligung für Österreich

4.       Studierende mit einem anderen Aufenthaltstitel als „Aufenthaltsbewilligung Student“
5.       Studierende, auf welche die Personengruppen-Verordnung Anwendung findet
6.       Studierende, denen aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländer_innen
 
Bei Überschreiten der beitragsfreien Zeit ist ein Studienbeitrag in Höhe von 363,36 € pro Semester zu entrichten.

Antrag auf Befreiung/Reduzierung des Studienbeitrages für Drittstaatenangehörige

ZAHLUNGSMODALITÄTEN

Die Zulassung zum Studium bzw. die Meldung der Fortsetzung eines Studiums kann nur dann durchgeführt werden, wenn Sie den Ihnen vorgeschriebenen Beitrag in voller Höhe fristgerecht einzahlen! Eine Teilzahlung ist nicht vorgesehen.
Der Studienbeitrag ist innerhalb der Zulassungsfrist einzubezahlen! Andernfalls erfolgt keine Zulassung zum Studium bzw. erfolgt die Abmeldung vom Studium!
Bei Überweisungen aus dem Ausland beachten Sie bitte, dass Gebühren anfallen (können) und diese von Ihnen zu übernehmen sind!
 
 
ERLASS (nur für EU-Staatsbürger_innen)

Ordentliche Studierende können, wenn ein Erlassgrund vorliegt, im StudienCenter einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen. ACHTUNG! Der Erlass umfasst ausschließlich den Studienbeitrag! Der ÖH-Beitrag ist jedenfalls, auch bei einem Erlass des Studienbeitrags, zu entrichten.
Der Antrag auf Erlass muss mit den entsprechenden Nachweisen zeitgerecht  (Sommersemester 28. oder 29. Februar bzw. Wintersemester 30. September) im StudienCenter eingebracht werden!
Die erforderlichen Nachweise sind im Original bzw. in notariell oder gerichtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Dokumente, die nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt sind, müssen von einer/einem gerichtlich beeideten ÜbersetzerIn auf Deutsch übersetzt und beigefügt werden.

Gesetzliche Erlassgründe:
Gemäß § 92 Abs. 1 UG sind folgende Erlassgründe vorgesehen:

1.     Krankheit oder Schwangerschaft
Eine durch Krankheit oder Schwangerschaft verursachte Hinderung an der Fortführung des Studiums für zumindest zwei Monate im Semester (Nachweis: Bestätigung eines Facharztes);
2.     Kinderbetreuung
Die überwiegende Betreuung von im eigenen Haushalt lebenden Kindern bis zum 7. Lebensjahr bzw. Schuleintritt (Nachweis: Geburtsurkunde des Kindes, eigener Meldezettel und der des Kindes, wobei die angegebenen Adressen übereinstimmen müssen, eine eidesstattliche Erklärung, dass das Kind überwiegend von der/dem Studierenden betreut wurde)
3.     Andere gleichartige Betreuungspflichten
Die überwiegende Betreuung einer Person (Nachweis: Bestätigung eines Facharztes, eine eidesstattliche Erklärung, dass die zu betreuende Person nachweislich von der/dem Studierenden betreut wird)
4.     Behinderung
Ein Behinderungsgrad von zumindest 50% (Nachweis: Behindertenausweis des Bundessozialamtes);
5.     Präsenz- oder Zivildienst
Nachweis: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur
6.     Studienbeihilfe
Bezug der Studienbeihilfe gemäß Studienförderungsgesetz 1992 im vergangenen oder laufenden Semester (Nachweis: Bescheid der Studienbeihilfebehörde)
7.     Mobilitätsprogramm
Nachweisliche Absolvierung von Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammes (z. B. Erasmus+ und ähnliches) (Nachweis: Bestätigung der/des zuständigen Koordinatorin / Koordinators oder Zuerkennungsschreiben).
8.     Auslandsaufenthalt
Auslandsaufenthalt einer/s Studierenden aufgrund einer verbindlichen Vorschrift des jeweiligen Curriculums (Pflicht- oder Wahlfach, Praktikum nach im Curriculum festgelegten Bestimmungen; Nachweis: Bestätigung der Studienprogrammleiterin / des Studienprogrammleiters).
9.     Gegenseitiger Erlass
Ein universitäres Partnerschaftsabkommen der MDW mit einer von ordentlichen ausländischen Studierenden zuletzt besuchten Universität, welches einen gegenseitigen Erlass des Studienbeitrags enthält.

Universitäre Erlassgründe finden Sie in der Satzung / Satzungsteil Studienrecht.
 
! W I C H T I G !
Wenn Sie die Frist versäumt haben oder die Nachweise für den Erlass nicht fristgerecht vorlegen können, ist der vorgeschriebene STUDIENBEITRAG EINZUBEZAHLEN!! Andernfalls erfolgt keine Zulassung zum Studium bzw. kann die Meldung der Fortsetzung des Studiums nicht durgeführt werden!
Sie können danach einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages stellen.

Antrag auf Erlass des Studienbeitrages

RÜCKZAHLUNG

Die Rückzahlung des Studienbeitrages unterscheidet sich von der Möglichkeit des Erlasses des Studienbeitrags und ist aus verschiedenen Gründen möglich.
Der Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 28. oder 29. Februar, für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September im StudienCenter zu stellen.

Der Studienbeitrag wird in folgenden Fällen zurückgezahlt:

1. Der Studienbeitrag wurde einbezahlt, es wird jedoch in der Folge für das betreffende Semester ein Erlasstatbestand wirksam.
2. Es wurde mehr als der festgelegte Studienbeitrag entrichtet. In diesem Fall wird die Überbezahlung zurückgezahlt.
3. Der Studienbeitrag wurde unvollständig oder zu spät entrichtet, sodass keine Zulassung bzw. Fortsetzungsmeldung bewirkt wurde.
4. Der Studienbeitrag wurde einbezahlt, das Studium wird jedoch vor Ende der Weitermeldungsfrist abgeschlossen oder ohne Ablegung einer Prüfung bzw. Einreichung einer wissenschaftlichen Arbeit in diesem Semester abgebrochen. Sofern keine Zulassung an einer anderen österreichischen Universität besteht, wird der Studienbeitrag zurückgezahlt.

Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages
 
AUSSERORDENTLICHE STUDIERENDE

Außerordentliche Studierende sind Studierende, die zu einzelnen Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind. Diese haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ab dem ersten Semester ihrer Zulassung einen Studienbeitrag in Höhe von 363,36 € zu entrichten.
Es ist somit ein Gesamtbeitrag in Höhe von 388,06 € pro Semester zu bezahlen.
Außerordentliche Studierende, die nur zu einem Universitätslehrgang zugelassen sind, sind vom Studienbeitrag befreit und bezahlen den vorgeschriebenen Lehrgangsbeitrag und den ÖH-Beitrag.