Institute der mdw
An den 25 Instituten der mdw bilden renommierte Künstler_innen, Wissenschaftler_nnen und Pädagog_nnen mehr als 3.000 Studierende aus. Genauere Details über aktuelle Programme und das vielfältige Wirken sind auf der jeweiligen Instituts-Homepage zu finden.
IT-Services
Für alle Belange im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien ist der Zentrale Informatikdienst (ZID) zuständig. Auf der Website sind alle angebotenen (IT-)Services des ZID zu finden. Das ZID-Servicecenter unterstützt samt helpdesk bei technischen Problemen.
Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz
Die Karenz beginnt frühestens mit dem Ende des Beschäftigungsverbotes (Schutzfrist) nach der Geburt oder bei Teilung der Karenz im Anschluss an die Karenz der Mutter oder des Vaters. Sie endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, spätestens aber zum zweiten Geburtstag des Kindes. Die Karenz kann zwischen den Eltern bis zu zweimal geteilt werden. Meldungen über den Antritt einer Karenz (Beginn und Dauer) sollten möglichst rechtzeitig erstattet werden, Mütter spätestens am letzten Tag der Schutzfrist, Väter, die die Karenz im Anschluss an das Beschäftigungsverbot antreten wollen, spätestens acht Wochen nach der Geburt. Bei einer Teilung der Karenz hat die Meldung spätestens drei Monate vor Inanspruchnahme zu erfolgen. Die Meldung ist formlos an die jeweils zuständigen Sachbearbeiter_innen in der Abteilung für Personalmanagement zu senden.
Karriere
Das Career Center der mdw unterstützt Studierende und junge Absolvent_innen (bis 5 Jahre nach Abschluss des Studiums) auf ihrem Weg ins Berufsleben.
Kettenvertragsregelung
Grundsätzlich dürfen nach den allgemeinen Arbeitsrechtsbestimmungen Arbeitsverträge zum selben Arbeitgeber nur sehr eingeschränkt und mit Begründung mehrfach befristet abgeschlossen werden. Für Universitäten sind im Universitätsgesetz dazu unterschiedliche Sonderbestimmungen vorgesehen. Mit Lektor_innen und anderen Personen, die ausschließlich in der Lehre verwendet werden, dürfen befristete Verträge für bis zu 8 Studienjahre abgeschlossen werden. Die Anzahl der Befristungen ist unbegrenzt, aber auch die Beschäftigung in nur einem Semester oder für eine beschränkte Zeit („geblockter Unterricht“) konsumiert das gesamte Studienjahr. Mit sonstigem künstlerischen und wissenschaftlichen Universitätspersonal ist der Abschluss von 3 befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu einer Gesamtdauer von 8 Jahren möglich. Es sind dabei alle Arbeitszeiten zur mdw zu berücksichtigen und zusammenzurechnen, mit Ausnahme von Zeiten als studentische Mitarbeiter_innen gem. KV und bis zu 4 Jahre Arbeitszeiten in Arbeitsverhältnissen, die auch den Abschluss eines Doktoratsstudiums zum Inhalt haben (Prae Doc). Nicht miteinberechnet werden auch Zeiten gem. § 20 Abs. 3 Z 3 KV (Beschäftigungsverbot, Elternkarenz, Präsenz-Ausbildungs-Zivildienst, Verlängerung Teilzeitbeschäftigung MSchG/VKG bei QV-Stelle, etc.). Mit wissenschaftlichen und künstlerischen Projektmitarbeiter_innen können maximal für 8 Jahre befristete Arbeitsverhältnisse eingegangen werden. Ersatzkräfte, die andere abwesende Mitarbeiter_innen z.B. im Zusammenhang mit Karenzen, Freistellungen, Präsenzdienst, krankheitsbedingten Abwesenheiten, etc. vertreten, können bis zu 6 Jahre befristet beschäftigt werden.
Kindergruppe „Sprachmelodie“
Die Kindergruppe „Sprachmelodie“ wurde von der Hochschüler_innenschaft der mdw als „Verein zur Unterstützung Studierender und anderer Universitätsangehöriger der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien“ im Jahr 2005 gegründet. Die Gruppe steht auch Kindern ohne mdw-Bezug offen. Mehr Informationen auf der Homepage der Kindergruppe.
Kollektivvertrag (KV)
„Ein Kollektivvertrag ist eine Vereinbarung, die die Gewerkschaft jährlich für alle Arbeitnehmer_innen einer bestimmten Branche mit der Arbeitgeberseite aushandelt.“ (Quelle: Arbeiterkammer)
Der aktuell gültige Kollektivvertrag für mdw-Beschäftigte nach KV ist auf der Homepage der Abteilung für Personalmanagement zu finden.
Kontakte_Verwaltung_mdw
Eine Übersicht aller Organisationseinheiten der mdw mit ihren jeweiligen Ansprechpartner_innen sowie eine Gesamtliste aller Bediensteten der Verwaltung stellt das Personalmanagement, regelmäßig aktualisiert, im Dokument „Kontakte_Verwaltung_mdw“ auf seiner Homepage zur Verfügung.
Krankheit und Unfall
Jede Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit oder Unfall muss unverzüglich, das heißt so rasch wie es nach den konkreten Umständen möglich ist, der Dienstgeberin mitgeteilt werden. Die Krankmeldung ist daher von Lehrenden direkt bei den jeweiligen Instituten, entweder bei der Institutsleitung oder im Institutssekretariat, zu melden. Dies stellt sicher, dass vom Institut, allenfalls unter Einbindung der Studiendekanate, entweder für einen Ersatz gesorgt werden kann oder dass Studierende von einem Entfall des Unterrichts verständigt werden können.
Sobald der Krankenstand länger als drei Arbeitstage andauert, muss von den Mitarbeiter_innen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung eingeholt und von den Mitarbeiter_innen selbst oder dem Institut/der Organisationseinheit (OE) an die Abteilung für Personalmanagement (per E-Mail an krankmeldung@mdw.ac.at) weitergeleitet werden. Auch die Beendigung des Krankenstandes muss von den Mitarbeiter_innen zuerst dem Institut/ der OE gemeldet werden, bzw. muss bei einer zunächst unbefristeten Krankmeldung eine ärztliche Bestätigung über das (voraussichtliche) Ende des Krankenstandes („Gesundschreibung“) vorgelegt und an obige E-Mail-Adresse übermittelt werden.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Ihr Arzt/Ihre Ärztin die Arbeitsunfähigkeitsmeldung lediglich für einen Tag rückdatieren kann. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung von der Universität auch dann verlangt werden, wenn die Dienstverhinderung weniger als drei Arbeitstage dauert.
Lehre - Aufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nach Kollektivvertrag
A Universitätsprofessor_innen (§ 25 KollV)
B assoziierte Professor_innen (nach Erreichen der Qualifikation, § 27 KollV)
C Assistenzprofessor_innen Aufgaben siehe lit. d.
D Universitätsassistent_innen: Senior Scientists, Senior Artists, Senior Lecturers (§ 26 KollV)
E Projektmitarbeiter_innen (§ 28 KollV)
F Lektor_innen (§ 29 KollV)
G Studentische Mitarbeiter_innen (§ 30 KollV)
Allgemeine Informationen (zu Arbeitszeit, Anwesenheitsverpflichtung, Unterricht und Lehre)
Akademische Integrität (AKI) (Informationen zur integren wissenschaftlichen Arbeitsweise der Lehrenden, Forschenden und Studierenden)
Lehrentwicklung (gute Lehre und Maßnahmen zur Entwicklung zeitgemäßer Lehre)
Leistungsvereinbarung der mdw
Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie wird zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund (BMBWF) im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abgeschlossen. Sie ist eine Grundlage für das Arbeitsprogramm der Universität und legt den Budgetrahmen fest. Die Leistungsvereinbarung der mdw finden Sie auf der Homepage der mdw.
Leitbild der mdw
Das Leitbild ist eine schriftliche Erklärung, in der die mdw ihr Selbstverständnis und ihre Grundprinzipien formuliert. Es umfasst kurz und prägnant die strategischen Ziele und die wesentlichen Orientierungen für die Art und Weise ihrer Umsetzung.