Schiedskommission

Aufgaben der Schiedskommission

Die gesetzmäßigen Aufgaben der Schiedskommission sind gemäß § 43 Universitätsgesetz 2002:

  1. Vermittlung in Streitfällen von Angehörigen der Universität.  
     
  2. Die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans.
     
  3. Die Entscheidung über Einreden der unrichtigen Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
     
  4. Die Entscheidung über Einreden der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlags des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.

Angelegenheiten, die einem Rechtszug unterliegen (z.B. Verfahren in Studienangelegenheiten, Habilitations- sowie Dienstrechtsverfahren) und Leistungsbeurteilungen (z.B. Beurteilungen von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten) sind von einer Prüfung durch die Schiedskommission ausgenommen.

Sie ist daher nicht berufen, z.B. in Studienrechtsangelegenheiten, Habilitations- oder Dienstrechtsverfahren zu intervenieren.

Die Schiedskommission soll bei Erfüllung ihrer Aufgaben möglichst auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinwirken.

Alle Organe und Angehörigen der Universität sind nach § 43 UG verpflichtet, den Mitgliedern der Schiedskommission Auskünfte in der Sache zu erteilen und an Kontaktgesprächen teilzunehmen. Die Mitglieder der Schiedskommission sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

Sämtliche Eingaben an die Schiedskommission in Konfliktfällen (Streitschlichtung, Mediation) werden ab Einlangen umfassend vertraulich behandelt. Nicht nur die Mitglieder der Schiedskommission, sondern auch die Mitarbeiter_innen der Geschäftsstelle der Schiedskommission unterliegen diesbezüglich einer strengen Verschwiegenheitspflicht. Alle weiteren Schritte (zB moderierte Aussprache mit der Konfliktgegnerin / dem Konfliktgegner oder ein „runder Tisch“) erfolgen nur in enger Absprache und mit ausdrücklicher, nachweislicher Zustimmung der Antragstellerin / des Antragstellers. Auf Wunsch der Antragstellerin / des Antragstellers kann die Streitschlichtung bzw. Mediation auch jederzeit unterbrochen oder beendet werden.

 

Mitglieder der Schiedskommission

Die Schiedskommission besteht aus sechs Mitgliedern, die keine Angehörigen der betreffenden Universität sein müssen. Je ein männliches und ein weibliches Mitglied sind vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu nominieren.

Zwei der Mitglieder müssen rechtskundig sein. Vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind jeweils ein weibliches und ein männliches Ersatzmitglied zu nominieren.

Clemens Bernsteiner
FH-Prof. MMag. Dr.
Clemens Bernsteiner LL.M.
Vorsitzender
Senatspräsidentin i.R.
Dr.in Marianne Händschke 
Stv. Vorsitzende
Dipl.-Ing. Ernst Eigenbauer​​
Mag. Dr. Friedrich Hörmann
MinRin Mag.a Terezija Stoisits
Mag.a Dr.in Eva-Maria Stöckler

Ersatzmitglieder

Dr.in
Alix Frank-Thomasser
Ass.Prof.in
Verena T. Halbwachs
Mag. Dr. Andreas Hölzl
Mag. Thomas Rendl
Dr.in Barbara Tucek,
MSc
Severin Wilscher, MA