Referat für Studienangelegenheiten sowie Anliegen ausländischer Studierender
Erklärung der ÖH zur Abschaffung der Studiengebühren
Eine lange Forderung der ÖH wurde in der gestrigen Sitzung des Nationalrates beschlossen: Die Abschaffung der Studiengebühren! ÖH-Vorsitzender Samir Al-Mobayyed zeigt sich erfreut: „Seit der Einführung der Studiengebühren sind alle Fraktionen der ÖH gemeinsam gegen sie eingetreten und haben nun endlich einen Erfolg im Interesse der Studierenden errungen! Danke an alle, die in den letzten Jahren daran gearbeitet haben!“
Aufgrund zahlreicher Anfragen möchten wir folgende wichtige Punkte zusammenfassen:
Der Nationalrat hat einen Beschluss zur Abschaffung der Studiengebühren für Unis und PHs beschlossen. Zahlreiche Details sind allerdings noch unklar formuliert bzw. noch nicht festgelegt. Über einige Punkte wird es erst in den kommenden Wochen und Monaten Klarheit geben. Die ÖH wird versuchen sich konstruktiv einzubringen und im Interesse der Studierenden für eine bestmögliche Umsetzung des Antrages arbeiten!
Die Abschaffung der Studiengebühren gilt ab dem Sommersemester 2009 für:
Studierende mit Österreichischer Staatsbürgerschaft und für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger.
nur für die Mindeststudienzeit und 2 zusätzlicher Toleranzsemester pro Studienabschnitt.
Für ausländische Studierende wurden die Studiengebühren mit 363,36 Euro festgelegt, Detailregelungen über weitere Befreiungen und Minderungen sind noch nicht fixiert.
Studierende der Fachhochschulen müssen - laut derzeitiger Rechtslage leider auch weiterhin - Studiengebühren bezahlen. Beim beschlossenen Antrag handelt es sich nur um eine Willensbekundung, den FHs mehr Geld zukommen zu lassen und eine angeschlossene Bitte, den Studierenden die Studiengebühren zu erlassen. Eine rechtsverbindliche Abschaffung wurde nicht beschlossen. Die ÖH hat versucht dies zu verhindern, kritisiert das zurzeit auch bei jeder Gelegenheit und wird sich für die Abschaffungen der Studiengebühren auch für die Studierenden der FHs weiter einsetzen!
„Die ÖH ruft alle politischen Verantwortungsträgerinnen und Verantwortungsträger auf, die Herausforderung der Umsetzung dieses Antrages anzunehmen. Juristische Lücken im Antrag und in weiteren gesetzlichen Regelungen dürfen keinesfalls zu einem Chaos an den Universitäten führen oder auf eine andere Weise am Rücken der Studierenden ausgetragen werden!“ bekräftigt Samir Al-Mobayyed, Vorsitzender der ÖH Bundesvertretung.
(Auzug aus der Homepage der BV)
Antragstellung für Aufenthaltstitel :
- Persönliche Antragstellung an der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Ausnahmen für Inlandsantragstellung siehe nächste Seite!). Das BMAA kann durch Weisung eine andere Berufsvertretungsbehörde für zuständig erklären.
- Der Antrag samt Dokumenten wird von der Vertretungsbehörde zur zuständigen Inlandsbehörde weitergeleitet: Seit 1.1.2006 ist für die Erteilung aller Aufenthaltstitel der Landeshauptmann zuständige Behörde. Er kann mittels Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörden ( Magistrate, Bezirkshauptmannschaften ) zur Erledigung aller oder bestimmter Fälle in seinem Namen ermächtigen.
- Die Berufsvertretungsbehörden dürfen selbst keine Aufenthaltstitel ausstellen.
- Wenn die Inlandsbehörde den Antrag positiv entscheidet, erteilt sie gleichzeitig der Vertretungsbehörde den Auftrag, ein Visum für die einmalige Einreise nach Österreich zu erteilen.
- Der/Die Antragsteller/in muss binnen drei Monaten nach Verständigung das Visum bei der Berufsvertretungsbehörde beantragen und anschließend seinen/ihren Aufenthaltstitel in Österreich (binnen 6 Monaten ab Verständigung) entgegennehmen.
Die bei der Antragstellung für einen Aufenthaltstitel im Original und in Kopie vorzulegenden Dokumente wurden in der NAG-DV festgelegt:
a) Reisedokument
b) Geburtsurkunde oder gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen)
c) aktuelles Lichtbild des Antragstellers/der Antragstellerin (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm)
d) polizeiliches Führungszeugnis/Bestätigung aus einem Strafregister (wo erhältlich): nicht in der NAG-DV als verpflichtend angeführt, wird aber von den Inlandsbehörden immer verlangt Beilage im Erstantrag wird dringend empfohlen, um Verzögerungen (wegen Nachforderung des Dokuments) zu vermeiden.
Drittstaatsangehörige, welche eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ mit Aufnahmevereinbarung beantragen, sowie Doktoratsstudierenden in Austausch-, Stipendien- und Forschungsprogrammen mit Bestätigung des Rektors über ihre Teilnahme am Programm müssen prinzipiell kein Führungszeugnis abgeben. Trotzdem kann die Inlandsbehörde in Einzelfällen die Vorlage des Führungszeugnisses verlangen.
e) Finanzierungsnachweis im Ausmaß nach § 293 ASVG (Stand 2008; jährliche Indexanpassung):
- für Studierende bis zum 24. Lebensjahr ohne Familienangehörige EUR 412,54,- pro Monat
- für Studierende über dem 24. Lebensjahr ohne Familienangehörige EUR 747,- pro Monat
- für sonstige Einzelpersonen EUR 747,- pro Monat o für Ehep aare EUR 1.120,- pro Monat
- für Kinder EUR 78,29 pro Kind und Monat
Die Kosten für die Unterkunft (sofern sie EUR 239,15/Monat [§ 292 ASVG] überschreiten) oder sonstige zusätzliche Aufwendungen sind hinzuzurechnen. Nachweis kann z.B. durch Dienst-oder Werkvertrag, Nachweis eigenen Vermögens (Konto bzw. Sparbuch in Österreich), Stipendiumsbestätigung, nur für Studierende auch durch eine Haftungserklärung (siehe unten B 1) erbracht werden.
f) in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung mit ausreichender Deckungssumme (Richtwert: Versicherungssumme von mindestens EUR 30.000,-), sofern keine gesetzliche Pflichtversicherung - z.B. im Rahmen eines Dienstverhältnisses - bestehen wird. Die Versicherung muss die Behandlungskosten in Österreich direkt übernehmen bzw. tragen und nicht nur im Heimatland gegen Belegsvorlage ersetzen.
g) Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft (z.B. Benützungsvereinbarung mit Studentenheim, Haupt-oder Untermietvertrag, entsprechende Vorverträge).
Studierende für die Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ zusätzlich:
- Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privat- universität oder des Universitätslehrganges
- bei Verlängerungsanträgen: Studienerfolgsnachweis über das vorange- gangene Studienjahr (nach den „maßgeblichen“ studienrechtlichen Vorschriften: 8 Wochenstunden/16 ECTS-Punkte pro Studienjahr).
Lehrende und Wissenschafter/innen für die Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätiger“ zusätzlich:
- Dienstvertrag mit der Hochschule/Forschungseinrichtung.